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AKTUELLE BEITRÄGE

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Änderungen im Erbrecht per 1. Januar 2023

Dieser Blogeintrag gibt eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Erbrecht per 1. Januar 2023.


[1] Die Eltern wurden als pflichtteilsgeschützte Erben gestrichen. Es verbleiben bloss noch die Nachkommen und Ehegatten (oder eingetragene Partner) als pflichtteilsgeschützte Erben (Art. 470 ZGB).

  • Mit den Anpassungen wurde beabsichtigt, dass der Erblasser über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen kann.

[2] Der Pflichtteil beträgt neu nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 457 ff. ZGB i.V.m. Art. 471 ZGB).

  • Ohne Ehegatte (oder eingetragenem Partner) und ohne Nachkommen kann nun über den gesamte Nachlass frei verfügt werden. Vor der Revision wäre zusätzlich noch den Eltern einen Pflichtteil zugestanden.

  • Mit Ehegatte (oder eingetragenem Partner) und mit Nachkommen kann nun über den halben Nachlass frei verfügt werden. Vor der Revision konnte in dieser Konstellation bloss über 3/8 frei verfügt werden (37.50%).

  • Soweit bloss der Ehegatte (oder eingetragene Partner) und keine Nachkommen vorhanden sind, ändert sich mit der Revision nichts an der freien Quote (frei verfügbar ist weiterhin die Hälfte).

  • Falls nur Nachkommen und kein Ehegatte (oder eingetragener Partner) vorhanden sind, vergrössert sich die frei verfügbare Quote mit der Revision auf die Hälfte (früher war es bloss 1/4 bzw. 25%).


[3] Der Erblasser kann neu mittels Verfügung von Todes wegen unter gewissen Voraussetzungen den Pflichtteilsanspruch des anderen Ehegatten während der Scheidungsverfahrens ausschliessen (Art. 472 ZGB).

  • Als Voraussetzung müssen die Ehegatten (1) ein gemeinsames Begehren zur Ehescheidung eingeleitet, (2) das Ehescheidungsverfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt oder (3) mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

  • Ohne explizite Regelung in einer Verfügung von Todes wegen gilt aber weiterhin das gesetzliche Erbrecht.


[4] Zusätzlich zur Nutzniessung kann dem überlebenden Ehegatten (oder eingetragenem Partner) neu die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum zugewiesen werden (Art. 473 ZGB).

  • Vor der Revision konnte bloss ein Viertel zugewiesen werden.

  • Soweit mit einer bisherigen Verfügung von Todes wegen lediglich ein Viertel zugesprochen wurde, ist ggf. eine neue Verfügung von Todes wegen aufzusetzen, um allfällige Unsicherheiten zu beseitigen.


[5] Schenkungen bei Vorliegen eines Erbvertrags unterliegen neuerdings ohne Vorbehalt im Erbvertrag der Anfechtung (Art. 494 ZGB).

  • Dies führt beim Vorliegen eines Erbvertrags zu einem faktischen Schenkungsverbot.

  • Sollten bereits ein Erbvertrag vorliegen oder sollten Sie beabsichtigen, einen Erbvertrag erstellen zu lassen, sollten Sie neu festhalten, was als Gelegenheitsgeschenk gilt bzw. welche Schenkungen noch erlaubt sind.


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