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AKTUELLE BEITRÄGE

Grenzen des "Weisungsrechts" der Behörden

Autorenbild: AdminAdmin

Urteil vom 15. September 2022 des Obergerichts Zürich

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht unserer Klientin im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen - sogar unter Strafandrohung - diverse Weisungen, welche keine Partei verlangt hat und absolut nicht verhältnismässig waren.


Gegen diese völlig absurde Verfügung haben wir beim Obergericht eine Berufung eingereicht, welche mehrheitlich gutgeheissen wurde.


Rechtliches

Die Behörden können den Eltern Weisungen als "Kindesschutzmassnahmen" erteilen, wenn eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Für die Anordnung als vorsorgliche Massnahme muss zudem noch eine zeitliche Dringlichkeit notwendig sein,


Auch wenn die Behörden hierzu nicht an die Anträge der Parteien gebunden sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB), müssen die Massnahmen immer Verhältnismässig sein (Art. 389 ZGB). Es geht demnach nicht an, dass die Behörden völlig unsinnige Weisungen erteilen, welche jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren.


Das Obergericht hält hierzu korrekt fest:

"Eine Anordnung der angefochtenen Weisungen im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen, wie sie die Vorinstanz von Amtes wegen über die Parteianträge hinaus vorgenommen hat, scheint – mit Ausnahme der Weisung gemäss Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 – ohne vorgenommene Aktualisierung der Verhältnisse indes nicht sachgerecht und zu aktivistisch. Insbesondere ist es den Eltern zu überantworten, ob und wie sie ihr sechsjähriges Kind über seine Abstammungsverhältnisse orientieren wollen. Dies ist eine persönliche Angelegenheit der Eltern, die keiner Weisung eines Gerichts bedarf (....)." (E. 3.6.3)

Kommentar des Autors

Wir mussten schön öfters feststellen, dass die Gerichte in Verfahren, wo die "Offizialmaxime" (keine Bindung des Gerichts an die Parteianträge) zur Anwendung gelangt und den Behörden - oftmals sogar Einzelrichter/innen - ein grosses Ermessen zukommt, ihre Grenzen nicht erkennen können. In solchen Fällen liegt es an den Rechtsvertretern, den Behörden Stirn zu bieten.



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