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AKTUELLE BEITRÄGE

AutorenbildDaniel Schaja

Ungerechtfertigte Gewaltschutzmassnahmen

Urteil vom 31. August 2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde unser Klient von der Stadtpolizei aus der gemeinsamen Wohnung aufgrund einer Anzeige seiner Ehefrau für 14 Tage weggewiesen. Zudem erhielt er ein Rayon- und Kontaktverbot.


Mit Gesuch vom 23. Juni 2022 ersuchte die Ehefrau das Zwangsmassahmengericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 27. Juni 2022 verlängerte die Haftrichterin die Schutzmassnahmen vorläufig. Trotz Einsprache wurden die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 13. Juli 2022 vom Zwangsmassnahmengericht definitiv verlängert.


Die von uns dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. August 2022 gutgeheissen und die Schutzmassnahmen wurden allesamt - unter Entschädigungsfolgen der Ehefrau - aufgehoben.


Rechtliches

Die Schutzmassnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich sind von ihrem Zweck her lediglich auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen der sofortige Schutz einer gefährdeten Person notwendig ist (ansonsten ist z.B. ein Verfahren nach Art. 28b ZGB einzuleiten). Zudem muss die akute Gefährdungssituation zumindest "glaubhaft" gemacht werden. Auf eine fehlende Glaubhaftigkeit einer Parteibehauptung hindeuten können allfällige Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten etc.


Das Verwaltungsgericht hält hierzu korrekt fest:

"Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen (noch) in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch die Haftrichterin nicht fest. Vielmehr schloss sie aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, Ende Mai/Anfang Juni 2021 aufgenommenen Fotos, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit körperliche Gewalt ausgeübt habe und dies auch in Zukunft tun werde. Gewaltschutzmassnahmen können jedoch nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden." (E. 4.1)

Weiter erläutert das Verwaltungsgericht:

"Von der Haftrichterin nicht behandelt wurde die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls aufgrund der Sperrung des Zugriffs auf das Bankkonto am 15. Juni 2022 in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befand, wovon die Polizei auszugehen schien. Dies ist indes ohnehin zu verneinen (...). Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe eines Kontakt- oder Rayonverbots begegnet werden." (E. 4.1)

Kommentar des Autors

Vorliegend hat die Vorinstanz weder eine akute Gefährdungssituation noch die Glaubhaftigkeit geprüft, sondern die Verlängerung der Schutzmassnahmen geradzu durchgewunken, was leider dem "Standard" der Zwangsmassnahmenrichter/innen (Einzelgericht) im Kanton Zürich entspricht, obwohl die Aktenlage geradezu offensichtlich gegen eine Verlängerung der - von der Polizei bereits rechtswidrig angeordneten - Schutzmassnahmen sprach.


Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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