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AKTUELLE BEITRÄGE

  • AutorenbildAdmin

Vorsorglicher Obhutsentzug durch die KESB

Entscheid vom 14. Juni 2019 des Kantonsgerichts Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)


  • Urteilsreferenz: 3H 18 93 / 3H 18 94

  • Keywords: Art. 307 ZGB, Art. 310 ZGB, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 445 ZGB


Sachverhalt

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 wurde unserer Klientin in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" anhand einer superprovisorischen Massnahme durch die KESB in Zusammenarbeit mit der Beiständin und der Polizei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen und die Kinder wurden provisorisch fremdplaziert. Der Entscheid wurde am 18. Dezember 2018 durch die KESB bestätigt und es wurde eine Kindsvertreterin bestellt.


Gegen den Entscheid erhoben wir eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, dass der Entscheid vollumfassend aufgehoben wird. Trotz fragwürdiger Herauszögerung des Verfahrens - darauf komme ich noch zu sprechen - wurde die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2019 in allen Punkten gutgeheissen und unsere Klientin erhielt ihre Kinder zurück in ihre Obhut.


Rechtliches

Eine Massnahme des KESB muss immer verhältnismässig und geeignet sein sowie das Subsidiaritätsprinzip wahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. 389 ZGB). Die Fremdplatzierung der Kinder stellt die einschneidendste Massnahme im Sinne einer "ultima-ratio" dar, die der KESB zur Verfügung steht, um einer Gefährdung des Kindeswohles entgegenzuwirken (Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 310 ZGB).


Vorliegend wurde dieser Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sogar vorsorglich bzw. vorab superprovisorsich verfügt (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB). Eine solche Massnahme setzt zusätzlich eine Dringlichkeit voraus (vgl. dazu ausführlich Art. 265 ZPO). Inwiefern eine solche Dringlichkeit bestand, war auch dem Kantonsgericht Luzern schleierhaft.


Weder bestand jemals eine solche Dringlichkeit, noch war die Massnahme verhältnismässig. Schliesslich wurde sogar von der Person, welche die Gefährdungsmeldung gemacht hat - wohlbemerkt die fürsorgende Beiständin -, keine eigentliche Gefährdung nachgewiesen oder abgeklärt und sogar alternative bzw. subsidiäre Möglichkeiten zur Begegnung der möglichen Kindesgefährdung aufgezeigt.


"... in der vorgängigen superprovisorischen Anordnung vom 6. Dezember 2018 ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler zu sehen, da aus den gesamten Akten keine besondere Dringlichkeit im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB hervorgeht ..." (E. 3.4.2)

Kommentar des Autors

Das Vorgehen der KESB war zwar i.S. des Kindeswohls wahrscheinlich gut gemeint, ist aber rechtlich gesehen extrem fragwürdig. Die KESB hat den Sachverhalt nicht annährend abgeklärt und vorab blind der Meldung der Beiständin vertraut, welche sich bloss auf Vermutungen stützte, weil sie keinen Kontakt mehr zu den Eltern aufrecht erhalten konnte. Die Beiständin meldete dabei ausserdem nur, dass "einer Tagesbetreung oder eine Platzierung ins Auge gefasst werden sollte oder eine Erwachsenenschutzmassnahme für die Eltern die Situation verbessern könnte". Danach wurde intern bei der KESB beschlossen - auf eine fragliche Art und Weise, welche nicht einmal schriftlich koheränt dokumentiert wurde - dass plötzlich von einem "sofortigen Handlungsbedarf" und von einer Gefährdung der Kinder ausgegangen werden müsse. Dabei war sogar den internen E-Mails der KESB zu entnehmen, dass es sich um "keinen Notfall" handelt". Trotzdem wurde eine Notfallfamilie organisiert und die Kinder wurden in einer Nach-und-Nebel-Aktion mit der Polizei während der Schulzeit zur Notfallfamilie gebracht.


Interessant ist auch, dass die KESB mit dem Entscheid vom 18. Dezember 2018 eine Kindesvertretung ("Kinderanwältin") ernannt hat, welche es nicht einmal für nötig befunden hat, innert der Rechtsmittelfrist die Akten des Verfahrens zu beantragen. Dies allein stellt m.E. bereits eine Verletzung von Art. 314a(bis) Abs. 3 ZGB dar, weil damit die Interessen der Kinder gar nicht wahrgenommen werden konnten. Zudem beantragte sie anschliessend im Rechtsmittelverfahren eine Fristerstreckung, um die Akten der KESB einsehen zu können und erwähnte, dass sie ausserdem noch ferienabwesend sei. Entsprechend hätte sie dieses Mandat gar nie annehmen dürfen. Nichtsdestotrotz wurde der Fristerstreckung stattgegeben und die Kindesvertretung reichte danach eine 27-seitige Stellungnahme ohne Anträge ein, welche das Gericht in seinem Urteil mit einem einzigen Satz zusammenfassen konnte, weil die Stellungnahme derart nichtsaussagend war. Dies ist doch sehr fragwürdig, schliesslich hätte eine rechtskundige Person die Verfahrensfehler klar erkennen und entsprechende Anträge stellen müssen.


Zusammengefasst zeigt dieser Fall eindrücklich, dass eine rechtliche Unterstützung in KESB-Verfahren oftmals leider notwendig ist. Die Rechtskanzlei Fernanda Pontes hat viel Erfahrung in Verfahren vor der KESB und setzt alles daran, Sie in solchen Verfahren zu unterstützen.



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