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AKTUELLE BEITRÄGE

  • AutorenbildAdmin

Unentgeltliche Rechtspflege im Gewaltschutzverfahren

Entscheid vom 12. Januar 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich


  • Urteilsreferenz: VB.2022.00512

  • Keywords: Art. 9 BV; Art. 29 BV; § 16 VRG/ZH; § 12 Abs. 2 GSG/ZH


Sachverhalt

Im vorliegenden Verfahren wurde unser Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege vom Haftericht abgewiesen und es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet (trotz Obsiegen im Verfahren).


Rechtliches

Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Grundrecht unserer Bundesverfassung und soll sicherstellen, dass keiner Person in der Schweiz der Zugang zur Justiz verwehr bleibt, nur weil ihr die notwendigen finanziellen Mittel zur Prozessführung fehlen.


Die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspfege wurde vom Haftgericht damit begründet, dass wir das Gesuch angeblich "zu spät" gestellt hätten. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch, dass es genügt, wenn ein solches Gesuch bei zeitlicher Dringlichkeit - besonders in einem Gewaltschutzverfahren - einstweilen mündlich zu Protokoll gegeben wird (E. 4.5.2, zweiter Abschnitt).


Weiter sind die Parteien nach § 12 Abs. 2 GSG/ZH nach "massgabe Ihres Unterliegens" für ihre Kosten und Umtriebe zu entschädigen, weshalb es entgegen der Ansicht der Vorinstanz gar nicht notwendig war, einen entsprechenden Antrag zu stellen (E. 5.3).


Kommentar des Autors

Speziell anzumerken gilt, dass in diesem Beschwerdeverfahren die Vorinstanz sogar eine Vernehmlassung eingereicht hat und in völlig rechtsmissbräuchlicher Art und Weise versuchte, sein Vorgehen zu verteidigen (E. 4.5.2, erster Abschnitt).

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