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AKTUELLE BEITRÄGE

  • AutorenbildAdmin

Obhutsentzug durch die KESB

Urteil vom 10. Februar 2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus


  • Urteilsreferenz: VG.2021.00070

  • Keywords: Art. 310 ZGB, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 446 Abs. 1 ZGB


Sachverhalt

Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 entzog die KESB vorerst provisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht unserer Klientin über ihre zwei Kinder. Dies erfolgte aufgrund einer äusserst fragwürdigen Gefährdungsmeldung vom 10. Dezember 2020 und einigen darauffolgenden Abklärungen der KESB, wobei der Sachverhalt in der kurzen Zeit offensichtlich nicht hinreichend geklärt werden konnte.


Statt den Sachverhalt anschliessend weiter abzuklären - da beim Entzug der Obhut eine Gefährdungssituation vorliegen muss, welcher "nicht anders begegnet werden kann" (Art. 310 ZGB) - machte die KESB Glarus das Folgende: Sie ernannte eine Kindsvertretung, welche eine "Stellungnahme" einreichen sollte. Daraufhin wurde der Mutter die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und zum Schluss erfolgte eine "pro-forma" Anhörung der Kinder (wo grundsätzlich den Kindern lediglich der Beschluss vorab eröffnet wurde). Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 erfolgte der definitive Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht. Aufgrund dessen wurden wir mit der Anfechtung des Beschlusses beauftragt (es erfolgte ein Anwaltswechsel).


Unsere Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Februar 2022 insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an die KESB Glarus zurückgewiesen wurde.


Für weitere Informationen wird auf den angehängten Zeitungsartikel vom 3. März 2022 der Zeitung Südostschweiz verwiesen (vgl. Anhang: "Das Verwaltungsgericht rüffelt die Glarner KESB").


Rechtliches

Es ist die Aufgabe der jeweiligen KESB, den Sachverhalt von Amtes wegen vollumfassend abzuklären (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Wenn es um Kinder geht, gilt dabei die sogenannte "uneingeschränkte Untersuchungsmaxime" (=keine Beschränkung der Beweismittel). Zudem hat die KESB anschliessend eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. (vgl. auch explizit Art. 41 VRG/GL).


Vorliegend wurden von der KESB keinerlei Abklärungen zur angeblichen Gefährdungssituation der Kinder vorgenommen (=keine rechtsgenügende Abklärung des Sachverhalts). Ebenso wurde nicht ansatzweise eine weniger einschneidende bzw. "mildere Massnahme" geprüft (=Subsidiaritätsprinzip). Der Beschluss beruhte einzig auf der Stellungnahme der Kindsvertretung und enthielt keinerlei Beweiswürdigung bzw. kritische Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme.


Entsprechend hatte das Verwaltungsgericht keine andere Möglichkeit, als die Angelegenheit zur rechtsgenügenden Abklärung an die KESB zurückzuweisen.

"Ob eine eindeutige und erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, ist aufgrund der im Recht liegenden Akten und des dargeleten Sachverhalts äusserst unklar..." (E. 4.2)
"Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, da in erster Linie die Beschwerdegegnerin [KESB Glarus] dazu verpflichtet ist, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären...." (E. 4.3)

Kommentar des Autors

Das Vorgefallene zeigt leider erneut, wie wenig es manchmal braucht, damit eine KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht. Statt den Vorwürfen betreffend die Gefährdungsmeldung auf den Grund zu gehen und dafür zu sorgen, dass die Mutter die Kinder möglichst schnell in ihre Obhut zurückerhält, hat es sich die KESB Glarus hier sehr leicht gemacht.


Zusammengefasst lohnt es sich immer, bei KESB-Verfahren möglichst schnell einen Rechtsbeistand beizuziehen, damit es gar nicht erst soweit kommt bzw. schon viel früher interveniert werden kann. Entsprechend bedarf es spezifischer Kenntnisse in KESB-Verfahren, welche Ihnen die Rechtskanzlei Fernanda Pontes bieten kann.

Ausschnitt Zeitung Südostschweiz 3. März 2022
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